Als Käufer haben Sie auch die Möglichkeit, die angesparten Pensionskassen-Gelder für den Immobilienkauf zu verwenden. Der Einsatz der Freizügigkeitsleistung unterliegt aber Regeln.
Verwendungszwecke
Per 1. Januar 1995 wurde das Bundesgesetz über Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz soll dem Versicherten die Möglichkeit geben, Mittel der 2. Säule für Eigenheimfinanzierungen einzusetzen.
Um den Vorsorgecharakter der angesparten Kapitalien zu wahren, wurden die zulässigen Verwendungszwecke wie folgt festgesetzt:
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
- Wohnung
- Einfamilienhaus
- Beteiligung an Wohneigentum:
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
- Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
- Partiarische Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger
- Rückzahlung von Hypothekardarlehen
Eingesetzt werden kann die Freizügigkeitsleistung oder im Vorsorgefall die Vorsorgeleistung (=Rente). Dem Versicherten stehen dabei zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wie er seine Mittel einbringen kann: Der Vorbezug oder die Verpfändung. Als Immobilienspezialist verstehen wir uns auf die Bewertung von Immbilien.
Der Vorbezug
Beim Vorbezug wird dem Versicherten sein Vorsorgekapital zugunsten des Wohneigentums ausbezahlt. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 20'000.-- und kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person das 50. Altersjahr überschritten, beschränkt sich die Vorbezugsmöglichkeit auf die ausgewiesene Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder auf die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung.
Die Verpfändung
Bei der Verpfändung wird die Freizügigkeitsleistung nicht ausbezahlt, sondern lediglich als Sicherstellung verpfändet. Der zulässige Maximalbetrag, der verpfändet werden kann, entspricht der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung. Es besteht auch die Möglichkeit, Vorsorgeleistungen zu verpfänden, dabei ist allerdings zu beachten, dass für deren Geltendmachung zuerst der Vorsorgefall eintreten muss. Eine Kombination ist möglich.
Im Gegensatz zum Vorbezug findet hier weder eine Kürzung der Vorsorgeleistung statt, noch sind steuerliche Konsequenzen zu gewärtigen, da ja kein Kapital ausbezahlt wird.
